Allgemeine Geschäftsbedingungen
der H&T Global Circuits GmbH
1 Geltungsbereich
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H&T Global
Circuits GmbH sind unter der Unternehmenswebseite
www.htglobalcircuits.com abrufbar. - Alle Leistungen und Lieferungen von H&T Global Circuits
GmbH (im Folgenden HTG genannt) erfolgen nur
nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn seitens HTG eine ausdrückliche
schriftliche Zustimmung stattgefunden hat. - Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich für alle Leistungen und Lieferungen
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(im Folgenden Kunde genannt). - Durch die Bestätigung von HTG und/oder der Annahme
der bestellten Waren/ Leistungen stimmt der Kunde
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. - Die Angebote von HTG sind unverbindlich und stellen
eine Einladung an den Kunden dar, eine verbindliche
Bestellung abzugeben. Der Vertrag kommt erst durch
eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens HTG zustande.
Diese bestimmt abschließend Art und Umfang
der Leistungen und Lieferungen von HTG. - Angaben über Produkteigenschaften, Material oder
Leistungen, welche in Angebotserklärungen, Preislisten,
Prospekten, Katalogen und ähnlichen Unterlagen
erfolgen, wurden mit höchster Sorgfalt erstellt, sind jedoch
unverbindlich und beinhalten keine Haltbarkeitsoder
Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt auch für sämtliche
Vorschläge und Konstruktionsangaben. Für die
wirksame Übernahme von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien
bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung
in Schriftform seitens HTG. - HTG stehen an den im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe
dem Kunden übergebenen Informationen
und Unterlagen (z.B. Plänen, Muster, Zeichnungen,
Kostenvoranschlägen, Dokumentationen, etc.) – auch
in elektronischer Form, weiterhin alle Eigentums- und
Urheberrechte uneingeschränkt vor. Weiterhin stehen
HTG alle Verwertungsrechte (Verwertung, Vervielfältigung
und Verbreitung) zu. Die Zugänglichmachung an
Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HTG
ist rechtswidrig. Ob der Kunde Teile dieser Rechte erwirbt,
hängt von den vertraglich getroffenen Vereinbarungen
mit dem Kunden ab. - Wirksam geschlossene Verträge verpflichten den Kunden
zur Abnahme und Vergütung der bestellten Leistungen
und Lieferungen von HTG.
2 Preise und Zahlungen
- Zunächst gilt der zwischen HTG und dem Kunden vereinbarte
Preis. - Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, verstehen
sich die Preise von HTG ab Werk gegenüber
Verbrauchern (im Sinne von § 13 BGB) inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern
(im Sinne von § 14 BGB) verstehen sich die Preise
von HTG ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. - Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten,
sowie weitere gegebenenfalls anfallende Nebenkosten
werden gesondert in Rechnung gestellt. - Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu
begleichen.
HTG behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen
oder Vorkasse mit dem Kunden zu vereinbaren, wenn
zu dem Kunden bisher keine Geschäftsbeziehung bestand,
die Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, oder
sonstige Gründe bestehen, welche HTG Zweifel an einer
fristgerechten Zahlung nach Lieferung hervorbringen. - Bei Leistungen und Lieferungen, welche nicht innerhalb
eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss
erbracht werden sollen, behält sich HTG das
Recht, den Preis aufgrund entsprechend zwischenzeitlich
erfolgter Material- und Lohnkostensteigerungen anzupassen.
Dies gilt auch für Leistungen und Lieferungen,
im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. - Der Kunde befindet sich ab dem Zeitpunkt der Überschreitung
des vereinbarten Zahlungszeitpunktes in
Verzug.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Unterlassung der
Zahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungszeitpunktes
selbst nicht zu vertreten hat.
Befindet sich der Kunde in Verzug, so behält sich HTG
das Recht Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem
Basiszinssatz zu verlangen. Weiterhin bleibt es HTG
vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
oder geltend zu machen. - Der Kunde hat das Recht, Zahlungen zurückzuhalten
oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt nur,
wenn die Gegenansprüche des Kunden wirksam festgestellt
wurden oder unbestritten sind.
3 Mehr- oder Minderlieferungen
- Mehr- oder Minderlieferungen sind bei der Herstellung
von Leiterplatten branchenüblich. Sie berechtigen den
Kunden daher nicht zur Beanstandung oder Abnahmeverweigerung. - HTG behält sich daher aus technischen Gründen eine
Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vor.
7 Sachmängel
- Sachmängelansprüche des Kunden gegen HTG richten
sich entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen
nach den gesetzlichen Vorschriften. - Mängelansprüche bestehen nicht bei nur geringfügiger
Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
normalem, verbrauchstypischem Verschleiß, bei unsachgemäßer
Anwendung oder Benutzung, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern.
Verstößt der Kunde direkt oder indirekt gegen diese
Obliegenheiten, welche zu den beanstandeten Mängelnführte, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche
gegen HTG. - Sofern ein Mangel vorliegt, hat der Kunde HTG hiervon
unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer
i.S.d. § 14 BGB, so bleibt die Untersuchungs- und
Rügepflicht nach § 377 HGB hiervon unberührt. - Sofern Mängel bei der gelieferten Ware von HTG festgestellt
wurden, so muss der Kunde HTG eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese bedarf
der Schriftform.
Weiterhin behält sich HTG das Recht vor, nach eigener
Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Nachlieferung zu erbringen.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden
unzumutbar, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten
oder hat ein Recht auf Minderung des Preises.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung
von HTG unwesentlich ist. - Die Frist für Gewährleistungsansprüche (Nachlieferung,
Minderung, Rücktritt) beträgt ab Gefahrübergang 12
Monate. Diese Fristen gelten nicht für Rückgriffansprüche
nach §§ 478, 479 BGB, bei arglistig verschwiegenen
Mängeln sowie bei Nichteinhaltung der vereinbarten
Beschaffenheitsgarantie. - Bei Mängelrügen hat der Kunde das Recht, Zahlungen
zurückzubehalten. Diese müssen in einem angemessenen
Verhältnis zum aufgetretenen Mangel stehen.
Dieser Zurückbehalt der Zahlung besteht aber nur,
wenn der Kunde HTG die Mängelrüge geltend gemacht
hat, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen
kann und der Anspruch nicht verjährt ist. - Erteilte Garantien von HTG bleiben von den gesetzlichen
Gewährleistungsregelungen unberührt. - Erbringt HTG Leistungen aufgrund von Sachmängelbehauptung,
ohne dass diese vorliegen, so hat der Kunde
HTG den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dies gilt nur, wenn der Kunde diese Behauptung zu
vertreten hat. - Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen von arglistigem Verschweigen
des Mangels, bei Nichteinhaltung der Beschaffenheitsgarantie,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
HTG. - Liegen Schadensersatzansprüche vor, so sind ergänzend
die Bestimmungen des § 8 anzuwenden.
10 Schutzrechte und Rechtsmängel
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt HTG lediglich
die Lieferung im Land des Lieferortes frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter.
Sofern ein Dritter Ansprüche aufgrund einer Verletzung
von Schutz- oder Urheberrechten erhebt, welche durch
die Lieferung von HTG entstanden sind, so haftet HTG
innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist.
HTG haftet nur, wenn der Kunde HTG über die geltend
gemachten Ansprüche des Dritten ohne schuldhaftes
Zögern schriftlich in Kenntnis setzt und der Kunde die
Verletzung der Schutzrechte des Dritten nicht anerkannt
hat. - HTG behält sich das Recht vor, entsprechendes zu unternehmen,
um eine weitere Verletzung der Schutzrechte
zu verhindern.
Ist dies nicht im Sinne des Kunden, so hat der Kunde
das Recht auf Rücktritt des Vertrags oder Minderung
des Preises.
Sofern der Kunde die Nutzung der Lieferung aus wichtigen
Gründen einstellt, so ist er dazu verpflichtet, den
Dritten davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Handlung keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung
ist. - Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. - Im Falle, dass der Kunde die Schutzrechtsverletzung
selbst zu vertreten hat, kann der Kunde keine Ansprüche
an HTG stellen.
Weiterhin hat der Kunde keine Ansprüche, sofern die
Schutzrechtsverletzung durch eine von HTG nicht voraussehbare
Anwendung verursacht wurde oder der
Kunde die Lieferung verändert hat bzw. die Ware von
HTG mit anderer – nicht von HTG gelieferter – Ware
verwendet hat. - Sofern sonstige Rechtsmängel vorliegen, gelten die
Bestimmungen des § 6. - Sonstige Ansprüche als die in gem. § 7 geregelten Ansprüche
des Kunden gegen HTG oder ihre Erfüllungsgehilfen
aufgrund eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
4 Termine und Fristen
- Alle von HTG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern keine mit dem Kunden ausdrücklich
schriftliche Vereinbarung vorliegt, in welcher etwas anderes
vereinbart wurde.
Die Einhaltung einer bestimmten vereinbarten Lieferfrist
setzt voraus, dass sowohl alle erforderlichen technischen
Fragen zwischen HTG und dem Kunden abgeklärt
sind, als auch der Kunde alle ihm obliegenden
Verpflichtungen erfüllt hat. Diese Verpflichtungen sind
insbesondere die Übermittlung von benötigenden Genehmigungen, die Lieferung von Unterlagen oder die
Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen.
Erbringt der Kunde nicht rechtzeitig die ihm obliegenden
Verpflichtungen, so verlängern sich die Fristen angemessen.
Dies gilt nicht, wenn HTG diese Verzögerungen
zu vertreten hat. - Bei unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen,
in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder
ähnlichen Ereignissen, welche HTG nicht zu vertreten
hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
Absehbare Verzögerungen der Leistungszeit teilt HTG
dem Kunden schnellstmöglich mit. - Bei Leistungsverzögerungen, welche HTG zu vertreten
hat, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass
ihm durch diese Verzögerung ein Schaden entstanden
ist, eine pauschale Verzugsentschädigung fordern. Diese
Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete
Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch höchstens
5% des Preises desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
welcher aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig oder
vertragsgemäß benutzt werden kann. - Sowohl Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
als auch Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzögerung der Lieferung, welche über die in § 4
Nr.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder aufgrund der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei denen zwingend
gehaftet wird. - In Fällen, in denen HTG die Verzögerung der Leistung
oder Lieferung zu vertreten hat, kann der Kunde im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag
zurücktreten. - Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von HTG innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
trotz der Verzögerung der Leistung oder Lieferung vom
Vertrag auf die Leistung oder Lieferung besteht oder
vom Vertrag zurücktritt. - Sofern der Kunde eine Verzögerung des Versandes
oder der Lieferung um mehr als einen Monat nach Mitteilung
der Versandbereitschaft wünscht, so können
dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat
Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises desjenigen
Teils der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5% in
Rechnung gestellt werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt HTG sowie dem Kunden
unbenommen. - Weiterhin ist HTG zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt. Dies gilt nur, soweit diese für den Kunden
zumutbar ist.
5 Gefahrübergang bei Versendung
1. Im Falle des zufälligen Untergangs der Beschädigung
oder der Verschlechterung der Lieferung oder Leistung
geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe der
Lieferung oder Leistung die Gefahr an das Beförderungsunternehmen
auf den Kunden über. Die Auswahl
des Beförderungsunternehmens sowie die Art und WeiseWeise
der Verpackung und Versendung bleibt HTG allein
vorbehalten.
2. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen
aufgrund geringfügiger Mängel nicht verweigern.
6 Eigentumsvorbehalt
- HTG behält sich an allen Lieferungen und Leistungen
das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen
aus dem Vertrag vor. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung
für die Forderung des Fehlbetrags. - Wird die von uns gelieferte Ware durch Zusammenschluss
Bestandteil einer neuen Sache, so gilt, dass
der Kunde HTG Miteigentum an der neuen Sache verschafft
und diese unentgeltlich für HTG verwahrt.
Der Anteil von HTG bestimmt sich nach dem Verhältnis
des Wertes der gelieferten Waren von HTG zum Wert
der neuen Sache. - Alle Forderungen, welche durch die Weiterveräußerung
der von HTG gelieferten Waren des Kunden gegen seine
Abnehmer entstehen, tritt der Kunde jedoch bereits
jetzt ab.
Werden die von HTG gelieferten Waren zusammen mit
anderen Waren, welche nicht Eigentum von HTG ist,
weiterverkauft, so tritt der Kunde HTG den entsprechenden
Teil aus der Weiterveräußerung ab, welcher
dem Rechnungsbetrag der von HTG gelieferten Waren
enspricht.
Handelt es sich bei der weiterveräußerten Ware nur anteilig
um gelieferte Ware von HTG, so errechnet sich
der von HTG abgetretene Teil aus der Weiterveräußerung
nach dem Eigentumsanteil von HTG. - Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch
nach deren Abtretung ermächtigt.
Die Berechtigung von HTG, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. - HTG verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Wunsch des
Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt. - Werden die von HTG gelieferten Waren gepfändet oder
deren Rechte durch Dritte in anderer Weise beeinträchtigt,
so hat der Besteller dies HTG ohne schuldhaftes
Zögern mitzuteilen
8 Haftung
- HTG haftet nicht für Schäden, welche HTG nicht zu vertreten
hat.
Dies gilt insbesondere nicht für Schäden, welche durch
eine unsachgemäße Benutzung oder Verwendung aufgetreten
sind.
Weiterhin haftet HTG weder für direkte noch für indirekte
Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit von HTG
verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn HTG eine wesentlichewesentliche
Pflicht aus dem mit dem Kunden geschlossenen
Vertrag verletzt hat. Hierbei ist die Haftung von
HTG jedoch auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und
typische Schäden beschränkt.
Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, in welchen zwingend gehaftet
wird.
Weiterhin findet diese Einschränkung keine Anwendung
auf gesetzlich zwingende Haftungsregelungen
wie beispielsweise des Produkthaftungsgesetzes. - Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung, ist der Kunde
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nur,
wenn HTG dies zu vertreten hat.
Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich hierbei
auf höchstens 10% des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung, welche aufgrund der Unmöglichkeit nicht
verwendet werden kann. Dies gilt nicht in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in
welchen zwingend gehaftet wird.
Weiterhin bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt
vom Vertrag unberührt. - HTG haftet bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen uneingeschränkt. - Weiterhin gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9 Vertragsanpassungen
- Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen i.S.v. § 4
Nr. 2, welche die wirtschaftliche Bedeutung bzw. den
Inhalt der Lieferung dermaßen verändern oder eine erhebliche
Einwirkung auf den Betrieb von HTG hat, so
behält sich HTG das Recht, unter Rücksicht von Treu
und Glauben den Vertrag angemessen anzupassen. - Im Falle einer wirtschaftlichen Nichtvertretbarkeit der
Anpassung des Vertrages, behält sich HTG das Recht
vor, vom Vertrag zurückzutreten. Sodann muss HTG
den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
11 Datenschutz und Geheimhaltung
- HTG macht den Kunden darauf aufmerksam, dass die
Daten, welche im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommen
wurden, unter Einhaltung der Vorschriften
der EU-Datenschutzgrundverordnung von HTG für die Erfüllung
der Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag
mit dem Kunden erhoben, verarbeitet und genutzt
werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere Datenschutzerklärung - Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen und Bonitätsprüfung
können die Daten auch an verbundene Unternehmen
von HTG oder an von HTG Beauftragte
übergeben werden. - Sowohl HTG, als auch der Kunde verpflichten sich, alle
durch die Vertragsdurchführung bekannten Einzelheiten
und Informationen als Geschäftsgeheimnis vertraulich
zu bewahren, sofern nicht einer der beiden diese
Einzelheiten oder Informationen öffentlich zugänglich
gemacht hat.
12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer,
eine juristische Person oder um ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen, so gilt Mannheim als alleiniger
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten.
HTG ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen
Geschäftssitz zu verklagen. - Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen
ist der Geschäftssitz von HTG.
13 Anwendbares Recht
Als anwendbares Recht gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.