Allgemeine Geschäftsbedingungen
der H&T Global Circuits GmbH

1 Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H&T Global
    Circuits GmbH sind unter der Unternehmenswebseite
    www.htglobalcircuits.com abrufbar.
  2. Alle Leistungen und Lieferungen von H&T Global Circuits
    GmbH (im Folgenden HTG genannt) erfolgen nur
    nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    Abweichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    sind nur wirksam, wenn seitens HTG eine ausdrückliche
    schriftliche Zustimmung stattgefunden hat.
  3. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
    ausschließlich für alle Leistungen und Lieferungen
    gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
    öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
    (im Folgenden Kunde genannt).
  4. Durch die Bestätigung von HTG und/oder der Annahme
    der bestellten Waren/ Leistungen stimmt der Kunde
    diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
  5. Die Angebote von HTG sind unverbindlich und stellen
    eine Einladung an den Kunden dar, eine verbindliche
    Bestellung abzugeben. Der Vertrag kommt erst durch
    eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens HTG zustande.
    Diese bestimmt abschließend Art und Umfang
    der Leistungen und Lieferungen von HTG.
  6. Angaben über Produkteigenschaften, Material oder
    Leistungen, welche in Angebotserklärungen, Preislisten,
    Prospekten, Katalogen und ähnlichen Unterlagen
    erfolgen, wurden mit höchster Sorgfalt erstellt, sind jedoch
    unverbindlich und beinhalten keine Haltbarkeitsoder
    Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt auch für sämtliche
    Vorschläge und Konstruktionsangaben. Für die
    wirksame Übernahme von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien
    bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung
    in Schriftform seitens HTG.
  7. HTG stehen an den im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe
    dem Kunden übergebenen Informationen
    und Unterlagen (z.B. Plänen, Muster, Zeichnungen,
    Kostenvoranschlägen, Dokumentationen, etc.) – auch
    in elektronischer Form, weiterhin alle Eigentums- und
    Urheberrechte uneingeschränkt vor. Weiterhin stehen
    HTG alle Verwertungsrechte (Verwertung, Vervielfältigung
    und Verbreitung) zu. Die Zugänglichmachung an
    Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HTG
    ist rechtswidrig. Ob der Kunde Teile dieser Rechte erwirbt,
    hängt von den vertraglich getroffenen Vereinbarungen
    mit dem Kunden ab.
  8. Wirksam geschlossene Verträge verpflichten den Kunden
    zur Abnahme und Vergütung der bestellten Leistungen
    und Lieferungen von HTG.

2 Preise und Zahlungen

  1.  Zunächst gilt der zwischen HTG und dem Kunden vereinbarte
    Preis.
  2. Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, verstehen
    sich die Preise von HTG ab Werk gegenüber
    Verbrauchern (im Sinne von § 13 BGB) inklusive der
    gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern
    (im Sinne von § 14 BGB) verstehen sich die Preise
    von HTG ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten,
    sowie weitere gegebenenfalls anfallende Nebenkosten
    werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb
    von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu
    begleichen.
    HTG behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen
    oder Vorkasse mit dem Kunden zu vereinbaren, wenn
    zu dem Kunden bisher keine Geschäftsbeziehung bestand,
    die Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, oder
    sonstige Gründe bestehen, welche HTG Zweifel an einer
    fristgerechten Zahlung nach Lieferung hervorbringen.
  5. Bei Leistungen und Lieferungen, welche nicht innerhalb
    eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss
    erbracht werden sollen, behält sich HTG das
    Recht, den Preis aufgrund entsprechend zwischenzeitlich
    erfolgter Material- und Lohnkostensteigerungen anzupassen.
    Dies gilt auch für Leistungen und Lieferungen,
    im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.
  6. Der Kunde befindet sich ab dem Zeitpunkt der Überschreitung
    des vereinbarten Zahlungszeitpunktes in
    Verzug.
    Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Unterlassung der
    Zahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungszeitpunktes
    selbst nicht zu vertreten hat.
    Befindet sich der Kunde in Verzug, so behält sich HTG
    das Recht Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem
    Basiszinssatz zu verlangen. Weiterhin bleibt es HTG
    vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
    oder geltend zu machen.
  7. Der Kunde hat das Recht, Zahlungen zurückzuhalten
    oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt nur,
    wenn die Gegenansprüche des Kunden wirksam festgestellt
    wurden oder unbestritten sind.

3 Mehr- oder Minderlieferungen

  1. Mehr- oder Minderlieferungen sind bei der Herstellung
    von Leiterplatten branchenüblich. Sie berechtigen den
    Kunden daher nicht zur Beanstandung oder Abnahmeverweigerung.
  2. HTG behält sich daher aus technischen Gründen eine
    Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vor.

7 Sachmängel

  1. Sachmängelansprüche des Kunden gegen HTG richten
    sich entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen
    nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur geringfügiger
    Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
    geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
    normalem, verbrauchstypischem Verschleiß, bei unsachgemäßer
    Anwendung oder Benutzung, die nach
    dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
    reproduzierbaren Softwarefehlern.
    Verstößt der Kunde direkt oder indirekt gegen diese
    Obliegenheiten, welche zu den beanstandeten Mängelnführte, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche
    gegen HTG.
  3. Sofern ein Mangel vorliegt, hat der Kunde HTG hiervon
    unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
    Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer
    i.S.d. § 14 BGB, so bleibt die Untersuchungs- und
    Rügepflicht nach § 377 HGB hiervon unberührt.
  4. Sofern Mängel bei der gelieferten Ware von HTG festgestellt
    wurden, so muss der Kunde HTG eine angemessene
    Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese bedarf
    der Schriftform.
    Weiterhin behält sich HTG das Recht vor, nach eigener
    Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
    Nachlieferung zu erbringen.
    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden
    unzumutbar, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten
    oder hat ein Recht auf Minderung des Preises.
    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung
    von HTG unwesentlich ist.
  5. Die Frist für Gewährleistungsansprüche (Nachlieferung,
    Minderung, Rücktritt) beträgt ab Gefahrübergang 12
    Monate. Diese Fristen gelten nicht für Rückgriffansprüche
    nach §§ 478, 479 BGB, bei arglistig verschwiegenen
    Mängeln sowie bei Nichteinhaltung der vereinbarten
    Beschaffenheitsgarantie.
  6. Bei Mängelrügen hat der Kunde das Recht, Zahlungen
    zurückzubehalten. Diese müssen in einem angemessenen
    Verhältnis zum aufgetretenen Mangel stehen.
    Dieser Zurückbehalt der Zahlung besteht aber nur,
    wenn der Kunde HTG die Mängelrüge geltend gemacht
    hat, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen
    kann und der Anspruch nicht verjährt ist.
  7. Erteilte Garantien von HTG bleiben von den gesetzlichen
    Gewährleistungsregelungen unberührt.
  8. Erbringt HTG Leistungen aufgrund von Sachmängelbehauptung,
    ohne dass diese vorliegen, so hat der Kunde
    HTG den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
    Dies gilt nur, wenn der Kunde diese Behauptung zu
    vertreten hat.
  9. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund eines
    Sachmangels sind ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht in Fällen von arglistigem Verschweigen
    des Mangels, bei Nichteinhaltung der Beschaffenheitsgarantie,
    bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der
    Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen
    oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
    HTG.
  10.  Liegen Schadensersatzansprüche vor, so sind ergänzend
    die Bestimmungen des § 8 anzuwenden.

10 Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt HTG lediglich
    die Lieferung im Land des Lieferortes frei von
    gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter.
    Sofern ein Dritter Ansprüche aufgrund einer Verletzung
    von Schutz- oder Urheberrechten erhebt, welche durch
    die Lieferung von HTG entstanden sind, so haftet HTG
    innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist.
    HTG haftet nur, wenn der Kunde HTG über die geltend
    gemachten Ansprüche des Dritten ohne schuldhaftes
    Zögern schriftlich in Kenntnis setzt und der Kunde die
    Verletzung der Schutzrechte des Dritten nicht anerkannt
    hat.
  2. HTG behält sich das Recht vor, entsprechendes zu unternehmen,
    um eine weitere Verletzung der Schutzrechte
    zu verhindern.
    Ist dies nicht im Sinne des Kunden, so hat der Kunde
    das Recht auf Rücktritt des Vertrags oder Minderung
    des Preises.
    Sofern der Kunde die Nutzung der Lieferung aus wichtigen
    Gründen einstellt, so ist er dazu verpflichtet, den
    Dritten davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Handlung keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung
    ist.
  3. Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den gesetzlichen
    Bestimmungen.
  4. Im Falle, dass der Kunde die Schutzrechtsverletzung
    selbst zu vertreten hat, kann der Kunde keine Ansprüche
    an HTG stellen.
    Weiterhin hat der Kunde keine Ansprüche, sofern die
    Schutzrechtsverletzung durch eine von HTG nicht voraussehbare
    Anwendung verursacht wurde oder der
    Kunde die Lieferung verändert hat bzw. die Ware von
    HTG mit anderer – nicht von HTG gelieferter – Ware
    verwendet hat.
  5. Sofern sonstige Rechtsmängel vorliegen, gelten die
    Bestimmungen des § 6.
  6. Sonstige Ansprüche als die in gem. § 7 geregelten Ansprüche
    des Kunden gegen HTG oder ihre Erfüllungsgehilfen
    aufgrund eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

4 Termine und Fristen

  1. Alle von HTG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
    sofern keine mit dem Kunden ausdrücklich
    schriftliche Vereinbarung vorliegt, in welcher etwas anderes
    vereinbart wurde.
    Die Einhaltung einer bestimmten vereinbarten Lieferfrist
    setzt voraus, dass sowohl alle erforderlichen technischen
    Fragen zwischen HTG und dem Kunden abgeklärt
    sind, als auch der Kunde alle ihm obliegenden
    Verpflichtungen erfüllt hat. Diese Verpflichtungen sind
    insbesondere die Übermittlung von benötigenden Genehmigungen, die Lieferung von Unterlagen oder die
    Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen.
    Erbringt der Kunde nicht rechtzeitig die ihm obliegenden
    Verpflichtungen, so verlängern sich die Fristen angemessen.
    Dies gilt nicht, wenn HTG diese Verzögerungen
    zu vertreten hat.
  2. Bei unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen,
    in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder
    ähnlichen Ereignissen, welche HTG nicht zu vertreten
    hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
    Absehbare Verzögerungen der Leistungszeit teilt HTG
    dem Kunden schnellstmöglich mit.
  3. Bei Leistungsverzögerungen, welche HTG zu vertreten
    hat, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass
    ihm durch diese Verzögerung ein Schaden entstanden
    ist, eine pauschale Verzugsentschädigung fordern. Diese
    Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete
    Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch höchstens
    5% des Preises desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
    welcher aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig oder
    vertragsgemäß benutzt werden kann.
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
    als auch Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
    Verzögerung der Lieferung, welche über die in § 4
    Nr.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
    Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
    oder aufgrund der Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit, bei denen zwingend
    gehaftet wird.
  5. In Fällen, in denen HTG die Verzögerung der Leistung
    oder Lieferung zu vertreten hat, kann der Kunde im
    Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag
    zurücktreten.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von HTG innerhalb
    einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
    trotz der Verzögerung der Leistung oder Lieferung vom
    Vertrag auf die Leistung oder Lieferung besteht oder
    vom Vertrag zurücktritt.
  7. Sofern der Kunde eine Verzögerung des Versandes
    oder der Lieferung um mehr als einen Monat nach Mitteilung
    der Versandbereitschaft wünscht, so können
    dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat
    Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises desjenigen
    Teils der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5% in
    Rechnung gestellt werden. Der Nachweis höherer oder
    niedrigerer Lagerkosten bleibt HTG sowie dem Kunden
    unbenommen.
  8. Weiterhin ist HTG zu Teillieferungen und Teilleistungen
    berechtigt. Dies gilt nur, soweit diese für den Kunden
    zumutbar ist.

5 Gefahrübergang bei Versendung

1. Im Falle des zufälligen Untergangs der Beschädigung
oder der Verschlechterung der Lieferung oder Leistung
geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe der
Lieferung oder Leistung die Gefahr an das Beförderungsunternehmen
auf den Kunden über. Die Auswahl
des Beförderungsunternehmens sowie die Art und WeiseWeise
der Verpackung und Versendung bleibt HTG allein
vorbehalten.

2. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen
aufgrund geringfügiger Mängel nicht verweigern.

6 Eigentumsvorbehalt

  1. HTG behält sich an allen Lieferungen und Leistungen
    das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen
    aus dem Vertrag vor. Bei laufender Rechnung
    gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung
    für die Forderung des Fehlbetrags.
  2. Wird die von uns gelieferte Ware durch Zusammenschluss
    Bestandteil einer neuen Sache, so gilt, dass
    der Kunde HTG Miteigentum an der neuen Sache verschafft
    und diese unentgeltlich für HTG verwahrt.
    Der Anteil von HTG bestimmt sich nach dem Verhältnis
    des Wertes der gelieferten Waren von HTG zum Wert
    der neuen Sache.
  3. Alle Forderungen, welche durch die Weiterveräußerung
    der von HTG gelieferten Waren des Kunden gegen seine
    Abnehmer entstehen, tritt der Kunde jedoch bereits
    jetzt ab.
    Werden die von HTG gelieferten Waren zusammen mit
    anderen Waren, welche nicht Eigentum von HTG ist,
    weiterverkauft, so tritt der Kunde HTG den entsprechenden
    Teil aus der Weiterveräußerung ab, welcher
    dem Rechnungsbetrag der von HTG gelieferten Waren
    enspricht.
    Handelt es sich bei der weiterveräußerten Ware nur anteilig
    um gelieferte Ware von HTG, so errechnet sich
    der von HTG abgetretene Teil aus der Weiterveräußerung
    nach dem Eigentumsanteil von HTG.
  4. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch
    nach deren Abtretung ermächtigt.
    Die Berechtigung von HTG, die Forderungen selbst
    einzuziehen, bleibt davon unberührt.
  5. HTG verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Wunsch des
    Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
    Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
  6. Werden die von HTG gelieferten Waren gepfändet oder
    deren Rechte durch Dritte in anderer Weise beeinträchtigt,
    so hat der Besteller dies HTG ohne schuldhaftes
    Zögern mitzuteilen

8 Haftung

  1. HTG haftet nicht für Schäden, welche HTG nicht zu vertreten
    hat.
    Dies gilt insbesondere nicht für Schäden, welche durch
    eine unsachgemäße Benutzung oder Verwendung aufgetreten
    sind.
    Weiterhin haftet HTG weder für direkte noch für indirekte
    Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit von HTG
    verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn HTG eine wesentlichewesentliche
    Pflicht aus dem mit dem Kunden geschlossenen
    Vertrag verletzt hat. Hierbei ist die Haftung von
    HTG jedoch auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und
    typische Schäden beschränkt.
    Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
    oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers
    oder der Gesundheit, in welchen zwingend gehaftet
    wird.
    Weiterhin findet diese Einschränkung keine Anwendung
    auf gesetzlich zwingende Haftungsregelungen
    wie beispielsweise des Produkthaftungsgesetzes.
  2. Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung, ist der Kunde
    berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nur,
    wenn HTG dies zu vertreten hat.
    Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich hierbei
    auf höchstens 10% des Wertes desjenigen Teils der
    Lieferung, welche aufgrund der Unmöglichkeit nicht
    verwendet werden kann. Dies gilt nicht in Fällen des
    Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung
    des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in
    welchen zwingend gehaftet wird.
    Weiterhin bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt
    vom Vertrag unberührt.
  3. HTG haftet bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen
    Pflichtverletzungen uneingeschränkt.
  4. Weiterhin gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9 Vertragsanpassungen

  1. Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen i.S.v. § 4
    Nr. 2, welche die wirtschaftliche Bedeutung bzw. den
    Inhalt der Lieferung dermaßen verändern oder eine erhebliche
    Einwirkung auf den Betrieb von HTG hat, so
    behält sich HTG das Recht, unter Rücksicht von Treu
    und Glauben den Vertrag angemessen anzupassen.
  2. Im Falle einer wirtschaftlichen Nichtvertretbarkeit der
    Anpassung des Vertrages, behält sich HTG das Recht
    vor, vom Vertrag zurückzutreten. Sodann muss HTG
    den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

11 Datenschutz und Geheimhaltung

  1. HTG macht den Kunden darauf aufmerksam, dass die
    Daten, welche im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommen
    wurden, unter Einhaltung der Vorschriften
    der EU-Datenschutzgrundverordnung von HTG für die Erfüllung
    der Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag
    mit dem Kunden erhoben, verarbeitet und genutzt
    werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere Datenschutzerklärung
  2. Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen und Bonitätsprüfung
    können die Daten auch an verbundene Unternehmen
    von HTG oder an von HTG Beauftragte
    übergeben werden.
  3. Sowohl HTG, als auch der Kunde verpflichten sich, alle
    durch die Vertragsdurchführung bekannten Einzelheiten
    und Informationen als Geschäftsgeheimnis vertraulich
    zu bewahren, sofern nicht einer der beiden diese
    Einzelheiten oder Informationen öffentlich zugänglich
    gemacht hat.

12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer,
    eine juristische Person oder um ein öffentlichrechtliches
    Sondervermögen, so gilt Mannheim als alleiniger
    Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten.
    HTG ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen
    Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen
    ist der Geschäftssitz von HTG.

13 Anwendbares Recht

Als anwendbares Recht gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.